Gesetze / Schiffahrtsrechtliche Verteilungsordnung
SVertO§ 32 Zahlung der vom Antragsteller zu tragenden Kosten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeRVertO%201986/32#abs-1 (1) Das Gericht ordnet von Amts wegen die Zahlung der vom Antragsteller nach § 31 Abs. 1 zu tragenden Kosten zur Haftungssumme an.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeRVertO%201986/32#abs-2 (2) Das Gericht soll die Eröffnung des Verteilungsverfahrens von der Einzahlung eines angemessenen Vorschusses auf die von dem Antragsteller nach § 31 Abs. 1 zu tragenden Kosten abhängig machen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeeRVertO%201986/32#abs-3 (3) Kosten, die der Antragsteller nach § 31 Abs. 1 zu tragen hat, fallen der Haftungssumme endgültig zur Last, wenn die Zwangsvollstreckung gegen den Antragsteller wegen der Kosten ohne Erfolg versucht worden ist. In diesem Fall ist § 23 Abs. 1 bis 4 nur auf den Betrag anzuwenden, der nach Abzug dieser Kosten von der festgesetzten Haftungssumme verbleibt.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 32 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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