Gesetze / Schiffahrtsrechtliche Verteilungsordnung

SVertO

§ 32 Zahlung der vom Antragsteller zu tragenden Kosten

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeRVertO%201986/32#abs-1 (1) Das Gericht ordnet von Amts wegen die Zahlung der vom Antragsteller nach § 31 Abs. 1 zu tragenden Kosten zur Haftungssumme an.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeRVertO%201986/32#abs-2 (2) Das Gericht soll die Eröffnung des Verteilungsverfahrens von der Einzahlung eines angemessenen Vorschusses auf die von dem Antragsteller nach § 31 Abs. 1 zu tragenden Kosten abhängig machen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeeRVertO%201986/32#abs-3 (3) Kosten, die der Antragsteller nach § 31 Abs. 1 zu tragen hat, fallen der Haftungssumme endgültig zur Last, wenn die Zwangsvollstreckung gegen den Antragsteller wegen der Kosten ohne Erfolg versucht worden ist. In diesem Fall ist § 23 Abs. 1 bis 4 nur auf den Betrag anzuwenden, der nach Abzug dieser Kosten von der festgesetzten Haftungssumme verbleibt.

§ 31 § 33